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Satzung der Bürgerinitiative "Kein Atommüll in Ahaus" e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Kein Atommüll in Ahaus e.V. und hat seinen Sitz in 48683 Ahaus, Bahnhofstraße 27. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Die Bürgerinitiative setzt sich ein für die Erhaltung und die Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen und der durch Umweltgefahren bedrohten öffentlichen Gesundheit. Insbesondere tritt sie ein gegen die Nutzung von Atomenergie und in diesem Rahmen besonders gegen den Betrieb und jegliche Erweiterung des Brennelemente-Zwischenlagers in Ahaus. Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einkünfte des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vereinsvermögen. Außerdem darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinsziele fördert und unterstützt. Über einen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen dessen
Entscheidung, die Mitgliedschaft einer Person abzulehnen, kann eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Durch die Aufnahme wird die Satzung als verbindlich anerkannt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Etwaig bereits geleistete Beiträge werden nicht erstattet. Wenn ein Mitglied gegen die Zielsetzungen und Interessen des Vereins verstoßen hat, kann es der Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, welche abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die zur Erreichung seines Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch
– Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt
– Spenden und Zuwendungen jeglicher Art.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 7 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer sowie zusätzlich 1 bis 3 Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Eine satzungsmäßig einberufene MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Vereinsmitglieder anwesend sind. ( gemäß einstimmiger Satzungsänderung auf der MV am 31. 3. 25 ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Sollte eine Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht erreicht werden, so ist eine MV erneut einzuberufen, die auf jeden Fall – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder - beschlussfähig ist.
§ 9 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der MV nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur MV hingewiesen worden ist. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Derartige Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur MV gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den BBU ( Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz ), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 8. Januar 1999, geändert in § 8 auf der Mitgliederversammlung am 31.03.2025
Vorstandsmitglieder der BI Ahaus
Wichtige Etappen und Highlights aus der Geschichte der BI

| 1977 – 1979 | Widerstand gegen den geplanten Bau eines Nass-Zwischenlagers für abgebrannte Brennelemente aus Atomkraftwerken: Öffentliche Informationsveranstaltungen, Pressearbeit, Eingaben an Parteien, Behörden und Regierungen, Demonstrationen und Aktionen gewaltfreien Widerstands, Teilnahme an einem 6tägigen behördlichen Erörterungstermin in der Stadthalle, in dem die „heile Welt des Zwischenlagers zerstört wird“ (so damals unsere Lokalzeitung). Erfolg: Das Nasslagerkonzept wird aufgegeben, an seine Stelle tritt das Konzept der Trockenlagerung in Castorbehältern. |
| 1979 – 1993 | Widerstand gegen Bau und Inbetriebnahme des Castor-Zwischenlagers, auch mit juristischen Mitteln. Erfolg: Zeitweise gerichtlich verhängter Baustopp (1985-88), der aber die Fertigstellung des BZA (1989) und seine erste Inbetriebnahme (1993, Einlagerung von Brennelementen des stillgelegten Thorium-Hochtemperaturreaktors in Hamm-Uentrop) nicht verhindern kann. |
| 1993 – 2001 | Widerstand gegen die geplante Einlagerung hochradioaktiver abgebrannter Brennelemente aus dem Betrieb deutscher Atomkraftwerke ins BZA. Höhepunkt: Gewaltfreie Blockaden der ersten Castor-Transporte im März 1998 durch mehr als 10.000 Menschen. Erfolg: Nach dem massiven Widerstand im März 1998 und dem Skandal um kontaminierte Castorbehälter im gleichen Jahr kommt es zu einem vorläufigen Transportstopp. 2001 wird ein weiterer geplanter Transport durch die Bundesregierung abgesagt; ab sofort werden die ausgedienten Brennelemente an den Kraftwerksstandorten selber gelagert. Der Transport von 1998 bleibt der einzige mit Brennelementen aus Leistungsreaktoren. |
| 1993 – 2002 | Widerstand gegen den geplanten Bau einer zweiten und dritten Lagerhalle in Ahaus. Erfolg: Die Pläne für die Erweiterung werden im Jahr 2002 aufgegeben! Stattdessen sollen in der bestehenden Halle „nur“ noch schwach- und mittelradioaktiver Müll aus dem Betrieb nuklearer Anlagen und die ausgedienten Brennelemente aus Forschungsreaktoren eingelagert werden. |
| 2002 – 2010 | Widerstand gegen die Verbringung weiteren Atommülls nach Ahaus, insbesondere aus „Forschungsreaktoren“. 2005 dennoch Einlagerung von Brennelementen aus dem stillgelegten DDR-Forschungsreaktor in Dresden-Rossendorf auf Drängen der sächsischen Landesregierung, die erst 3 Jahre später merkt, dass diese Elemente vertragsgemäß nach Russland hätten gebracht werden können; 2010 sollten sie deshalb erneut verschoben werden nach Russland; außerdem Beginn der auf 10 Jahre begrenzten Einlagerung von schwachaktivem Müll im Jahr 2010. Erfolg: Gemeinsam mit russischen Initiativen („Ecodefense“) werden die geplante Verschiebung der Rossendorf-Brennelemente nach Russland und damit erneute risikoreiche Transporte verhindert. Atommülltourismus ist keine Lösung der Entsorgungsfrage! |
| 2010 – heute | Weiterer Widerstand gegen Transporte von Brennelementen aus dem stillgelegten Versuchsreaktor (AVR) in Jülich nach Ahaus oder in die USA und gegen die in Zukunft geplanten Transporte aus dem Forschungsreaktor München (FRM II) in Garching. Erster Erfolg: Der Rat der Stadt Ahaus spricht sich einstimmig sowohl gegen die Lagerung der AVR-Brennelemente aus Jülich sowie die der FRM II-BE aus Garching aus. Die Stadt Ahaus unternimmt ebenfalls nach einstimmigem Ratsbeschluss rechtliche Schritte gegen die 2016 erteilte Einlagerungegenehmigung für die AVR-BE aus Jülich. Der Sofortvollzug der Genehmigung wird vorerst zurückgenommen. Dauerhafter Erfolg: Noch offen – er hängt von Gerichtsentscheidungen, aber auch von unser aller Widerstand ab! |
Weitere Perspektiven
Die genehmigte Lagerdauer für Brennelemente in Castor-Behältern wie auch für die Nutzung der Lagerhalle in Ahaus beträgt 40 Jahre und endet 2036. Es ist aber absehbar, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Endlager für hochradioaktiven Müll zur Verfügung stehen wird. Für eine längere Lagerung sind weder die Castor-Behälter noch die Lagerhalle in Ahaus geeignet. Zielsetzung muss daher sein, dass die Bundesregierung jetzt neue Konzepte für eine Langzeitlagerung entwickelt, damit nicht unter dem „Zwang des Faktischen“ Ahaus zu einem Dauerlager wird!
Deshalb: Mitmachen, Mitglied werden!
Wo gibt es mehr Informationen über die Bürgerinitiative „Kein Atommüll in Ahaus“?
- Im Informationsbüro: Bahnhofstr. 27 , 48683 Ahaus, Tel. 02561-961791 (Bürozeiten Mittwoch 17 – 19 Uhr)
- Im Internet: www.bi-ahaus.de
- Auf Facebook: www.facebook.com/biahaus
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Lesenswertes
Stellungnahmen & Infos

- "Brandbrief 2.0" an den Ministerpräsidenten des Landes NRW H. Wüst und Ministerin M. Neubaur vom 28. August 2025
- Stellungnahme der BI “Kein Atommüll in Ahaus” zur geplanten Langzeit-Lagerung von hochradioaktiven Brennelementen in Ahaus
- Was geschieht mit den Kugel-Brennelementen aus dem stillgelegten AVR Jülich? Der aktuelle Sachstand (21.03.2025)
Bürozeiten:
MI.: 17.00 - 18.00 Uhr
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BIC: WELADE3WXXX
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Infos zu kommenden Demos am Tag X

Unabhängige Information zur Kritik der Atomenergienutzung: umweltFAIRaendern.de
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https://www.ausgestrahlt.de/aktiv-werden/aktionen/atommuell-transporte-stoppen/
Atommüll-Transporte stoppen: Petition von ausgestrahlt.de gegen Atommüll-Transporte von Jülich nach Ahaus
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